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BOES Präzisionsstanzteile


VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Boes GmbH, 75245 Neulingen-Bauschlott

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden: „Käufer“). Die VLB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine in- oder ausländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die VLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Präzisionsstanzteilen und ähnlichen beweglichen Sachen (im Folgenden auch: „Ware“). Der Leistungsumfang umfasst mangels besonderer Vereinbarung nicht die Montage oder Inbetriebnahme der Waren.
(3) Die VLB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.


§ 3 Inhalt des Vertrages, Aus-und Einfuhrgenehmigungen
(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(2) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Eine Garantie für die Erteilung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen übernehmen wir jedoch nicht. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Käufer.


§ 4 Preise und Zahlung
(1) Die Preise werden in EURO berechnet und sind ab Werk (ex works „EXW“ gemäß INCOTERMS 2010)einschließlich Verladung auf LkW vereinbart. Die Kosten für die Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. In unseren Preisen ist außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen erhöht sich der Preis um Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben, insbesondere solchen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Grundsätzlich ist der Kaufpreis netto und ohne Abzug, z.B. von Skonto, nach Lieferung der Ware zur Zahlung fällig. In jedem Fall sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Spätestens mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Während des Verzugs berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor; insbesondere in Hinblick auf einen höheren Zinsschaden (Kontokorrentzins), der von uns nachzuweisen ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Leistet der Käufer die Vorauszahlung oder erbringt er die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns bestimmten, angemessenen Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(5) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an. Diskontspesen trägt der Käufer und sind sofort fällig.
(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 4 unberührt.


§ 5 Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 75245 Neulingen-Bauschlott, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Lieferung der Waren erfolgt grundsätzlich ab Werk (ex works „EXW“ gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich Verladung auf LkW. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Bei Lieferung ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS 2010) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den ersten Spediteur, ersten Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten ersten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Dasselbe gilt für Teillieferungen.
(3) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(4) Sofern gewünscht, werden wir die Sendung auf Kosten des Käufers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden versichern.


§ 6 Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor Erteilung aller erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen. Sie beginnt auch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen, vor Beibringung vom Käufer etwa zu beschaffender Informationen, Muster und Musterteile, sowie anderer Unterlagen, wie Genehmigungen und Freigaben des Ziellandes, oder vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Nichterteilung oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere von Ausfuhrgenehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Ein kongruentes Deckungsgeschäft ist anzunehmen, wenn die Lieferpflichten unseres Zulieferers aus dem Einkaufsvertrag uns gegenüber mindestens die gleiche Sicherheit für die Lieferung bieten, wie wir sie selbst dem Käufer im Verkaufsvertrag gewährleisten. Unsere gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktrittsrechte des Käufers gem. § 7 dieser VLB.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Woche / Monat, beginnend ein Monat nach der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragspflichten voraus.


§ 7 Haftung für Sachmängel
(1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB).
(2) Die Rechte des Käufers aus Mängelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Kalendertagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender und rechtzeitig gerügter Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Befriedigung des Nacherfüllungsanspruches des Käufers nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Insbesondere haben wir Mängel nicht zu vertreten, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermääige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder durch die Nichtbeachtung der von uns vorgeschriebenen Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten entstehen.
(4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maägabe von § 8 und sind im übrigen ausgeschlossen.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschlieälich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und auäervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemääe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmääig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 2 gelten auäerdem nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr nach Gefahrübergang. Gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) bleiben unberührt.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und auäervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmääigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschlieälich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Dem Käufer wird das nicht-ausschlieäliche Recht eingeräumt, die mit der Ware gelieferte Software einschlieälich ihrer Dokumentation im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware zu nutzen. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf einem anderen System ist untersagt.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Kopien der Software anzufertigen, ausgenommen zum Zwecke der Nutzung gemää Absatz (1) oder zu Sicherungszwecken. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
(3) Im Übrigen behalten wir uns alle gesetzlichen Rechte an der Software und den Dokumentationen sowie etwaigen Kopien vor. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
(4) Der Käufer darf die ihm an der Software eingeräumten Rechte nur an einen Dritten übertragen, wenn gleichzeitig das Eigentum an dem betreffenden Produkt (insbesondere Hardware-Produkt) auf diesen Dritten übertragen wird und der Käufer keinerlei Kopien der Software zurückbehält.
(5) Wir sind in keinem Fall verpflichtet, den Quellcode der Software offenzulegen.
(6) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen darf der Käufer dritten Personen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich machen.


§ 11 Übertragbarkeit des Vertrags
Der Käufer darf Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.


§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung einschlieälich Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieses § 12 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
(4) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Hieraus erwachsende Kosten und Schäden hat der Käufer zu tragen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Als vertragswidriges Verhalten gilt insbesondere die Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; dabei ist der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(6) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemääen Geschäftsgang weiter zu veräuäern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
• Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB. Hierdurch wird jedoch keine Verpflichung für uns begründet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden, beweglichen Sachen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder vermischt, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten, beweglichen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung erwerben.
• Sämtliche Forderungen (einschlieälich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 4 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
• Wir ermächtigen den Käufer, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, jedoch nur, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemää nachkommt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
• Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für diese VLB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschlieälicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 75245 Neulingen-Bauschlott. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.


§ 14 Datenschutz
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
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